1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden - Kammer Schwandorf - vom 06.04.2009, Az.:
2. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, dem Antragsteller einen Personal-Computer mit derzeit handelsüblicher technischer Ausstattung in Bezug auf Arbeitsspeicher, Festplatte, Grafikkarte, CD-Rom-Laufwerk, Tastatur, Maus und Bildschirm und mit einem handelsüblichen Drucker sowie Microsoft-Betriebssystem und Software Word, Excel und Outlook unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
3. Im Übrigen werden der Antrag und die Beschwerde der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen.
4. Für die Beteiligte zu 2) wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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