LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 27.01.2010
3 TaBV 31/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 132
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 26 c/09

Sachausstattung des Betriebsrats; Personal-Computer nebst Zubehör für neun-köpfigen Betriebsrat

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 31/09

DRsp Nr. 2010/3567

Sachausstattung des Betriebsrats; Personal-Computer nebst Zubehör für neun-köpfigen Betriebsrat

1. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat einen PC nebst Zubehör zur Verfügung zu stellen, wenn er diese Technik bei der Wahrnehmung jedenfalls einzelner betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben selbst anwendet. 2. Ein neunköpfiger Betriebsrat kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht darauf verwiesen werden, seine Schriftstücke mit der Hand oder mit einer - teilweise defekten - alten elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband zu erstellen. Das ist angesichts des Umfangs der anfallenden Aufgaben im Zeitalter der EDV unzumutbar und degradierend.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 16.07.2009 - 1 BV 26 c/09 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren nur noch um die Verpflichtung des Antragsgegners, dem Betriebsrat einen PC nebst Peripheriegeräten und Software zur Verfügung zu stellen.