LAG Hamm - Beschluss vom 16.05.2012
10 TaBV 11/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 ; BetrVG § 40 Abs. 1 ; ZPO § 256 ;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 34/11

Sachaufwand des Betriebsrats; Kosten und Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung [Wiederholungs-, Vertiefungs- bzw. Spezialschulung über Arbeitszeit und Überstunden]; Freistellungsanspruch des Betriebsrats; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

LAG Hamm, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 TaBV 11/12

DRsp Nr. 2012/19224

Sachaufwand des Betriebsrats; Kosten und Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung [Wiederholungs-, Vertiefungs- bzw. Spezialschulung über Arbeitszeit und Überstunden]; Freistellungsanspruch des Betriebsrats; Beurteilungsspielraum des Betriebsrats

1. Die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung zählt nach § 37abs. 6 BetrVGzur Tätigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 40Abs. 1, weshalb Schulungskosten als Kosten der Betriebsratstätigkeit anzusehen sind.2. a) Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Schulungsveranstaltungen ist dann für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation benötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Arbeiten sachgerecht wahrnehmen zu können.b) Hierzu bedarf es regelmäßig der Darlegung eines aktuellen, betriebsbezogenen Anlasses, um annehmen zu können, dass die auf der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.12.2011 - 4 BV 34/11 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 ;