LAG Hamm - Beschluss vom 26.02.2010
10 TaBV 13/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 51/08

Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör

LAG Hamm, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen 10 TaBV 13/09

DRsp Nr. 2010/10826

Sachaufwand des Betriebsrats; Erforderlichkeit eines PC nebst Zubehör

Für einen siebenköpfigen Betriebsrat, der für ca. 33 Verkaufsstellen einer bundesweit tätigen Drogeriemarktkette zuständig ist, ist die Anschaffung eines PC nebst Zubehör nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, ohne dass im Einzelnen überprüft werden muss, ob ohne den Einsatz eines PC die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten des Betriebsrats vernachlässigt werden müsste (im Anschluss an LAG Bremen 04.06.2009 - 3 TaBV 4/09 - NZA-RR 2009, 485; LAG Schleswig-Holstein 27.01.2010 - 3 TaBV 31/09 -; LAG Hamm 05.02.2010 - 13 TaBV 40/09; gegen BAG 16.05.2007 - 7 ABR 45/06 - AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90).

Tenor

Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2008 – 1 BV 51/08 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Personalcomputers (PC) nebst Zubehör und Software.