LAG Köln - Urteil vom 18.09.1995
6 Sa 517/95
Normen:
BeamtVG § 53 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1038/94

Ruhestandsbezüge: Kürzung - Verwendung im öffentlichen Dienst

LAG Köln, Urteil vom 18.09.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 517/95

DRsp Nr. 2001/4284

Ruhestandsbezüge: Kürzung - Verwendung im öffentlichen Dienst

Durch § 53 BeamtVG soll eine doppelte Inanspruchnahme öffentlicher Kassen verhindert werden. Seiner Anwendung steht die besondere Ausgestaltung einer schauspielerischen Tätigkeit nicht entgegen.

Normenkette:

BeamtVG § 53 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die ungekürzte Zahlung von Ruhestandsbezügen.

Der Kläger war bis zum 31.3.1991 bei der Beklagten als Professor auf Lebenszeit für das Fach Medienpädagogik beschäftigt. Er wurde aufgrund amtsärztlicher Beurteilung vom 20.3.1991 wegen festgestellter Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31.3.1991 in den Ruhestand versetzt. Seit dem 1.4.1991 erhält der Kläger von der Beklagten Ruhestandsbezüge.

Die Beklagte ist Träger der nicht staatlichen, aber staatlich anerkannten Katholischen F. Nordrhein-Westfalen. In dem Anstellungsvertrag vom 22.4.1981 heißt es in § 5:

"Herr Dr. D. hat Anwartschaft auf beamtenmäßige Versorgung. Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge werden die für vergleichbare Landesbeamte geltenden Bestimmungen entsprechend angewandt."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 55 ff d.A. verwiesen.