LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.03.2019
L 7 AL 171/17
Normen:
SGB III § 157 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 80 AL 32/17

Ruhenszeitraum nach dem SGB III wegen UrlaubsabgeltungAbgeltung eines Bruchteiles von UrlaubstagenKein Bezug von DoppelleistungenUrlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019 - Aktenzeichen L 7 AL 171/17

DRsp Nr. 2019/16402

Ruhenszeitraum nach dem SGB III wegen Urlaubsabgeltung Abgeltung eines Bruchteiles von Urlaubstagen Kein Bezug von Doppelleistungen Urlaubsabgeltung als Arbeitsentgelt

1. Durch die Regelung in § 157 Abs. 2 SGB III soll der Bezug von Doppelleistungen ausgeschlossen werden; der Arbeitslose benötigt keine Leistung der Arbeitslosenversicherung, so lange er keinen Lohnausfall hat. 2. Die Urlaubsabgeltung ist keine Entschädigung für den während des Arbeitsverhältnisses nicht erfolgten Erholungsurlaub, sondern eine Form von Arbeitsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und deshalb soll der Arbeitslose neben dieser Arbeitgeberleistung nicht zusätzlich eine Lohnersatzleistung beziehen. 3. Für die Zahl der finanziell abgegoltenen Urlaubstage ruht der Zahlungsanspruch auf Alg, weil mit der Abgeltung dem Arbeitnehmer ermöglicht wird, den früher entgangenen Urlaub nachzuholen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 157 Abs. 2;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Ruhenszeitraum wegen Urlaubsabgeltung gemäß § 157 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) streitig.