LAG Köln - Urteil vom 19.07.2012
7 Sa 79/12
Normen:
§§ 613 a, 623 BGB; 1 TVG; 12 KSchG; 7, 10, 11. TV Ratio;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 15.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1795/11

Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Verweigerung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags; TV Ratio; Verwirkung des Feststellungsinteresses

LAG Köln, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 79/12

DRsp Nr. 2013/5563

Ruhendes Arbeitsverhältnis bei Verweigerung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags; TV Ratio; Verwirkung des Feststellungsinteresses

1 Vermittelt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in ein anderes Arbeitsverhältnis, weigert sich der Arbeitnehmer aber ausdrücklich, den ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, besteht das bisherige Arbeitsverhältnis im Zweifel als ruhendes Arbeitsverhältnis neben dem neuen fort.2 Die Regularien des TV Ratio enthalten keine Vorschrift, aus der abgeleitet werden könnte, das bei erfolgreicher Vermittlung eines Arbeitnehmers in ein "Geschäftsmodell" im Sinne der Anlage 8 zum TV Ratio das bisher bestehende Arbeitsverhältnis automatisch endete (Anschluss an LAG Schleswig-Holstein 3 Sa 110/10 vom 5.10.2010).3 Zum berechtigten Interesse des Arbeitnehmers, den Fortbestand eines ruhende Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend zu machen, ohne es zugleich "aktivieren" zu wollen, und zur Frage der Verwirkung eines solchen Rechts.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.11.2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 613 a, 623 BGB; 1 TVG; 12 KSchG; 7, 10, 11. TV Ratio;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen noch ein - derzeit ruhendes - Arbeitsverhältnis besteht.