LAG Hamm - Urteil vom 24.03.2011
17 Sa 2265/10
Normen:
TV UmbauBw § 11 Abs. 1 S. 2; TV UmbauBw § 11 Abs. 9 Buchst. b; TV UmbauBw § 17 Abs. 1; TVöD-Bund § 33 Abs. 2 S. 5; TVöD-Bund § 33 Abs. 2 S. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 38/190

Ruhen tariflicher Ausgleichszahlung bei Bezug befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente; unbegründete Zahlungsklage eines gewerblichen Arbeitnehmers bei der Bundeswehr

LAG Hamm, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 2265/10

DRsp Nr. 2011/11573

Ruhen tariflicher Ausgleichszahlung bei Bezug befristeter Erwerbsunfähigkeitsrente; unbegründete Zahlungsklage eines gewerblichen Arbeitnehmers bei der Bundeswehr

Bezieht der Beschäftigte nach Vereinbarung einer Ruhensregelung nach § 11 Abs. 1 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV-UmBw) eine befristete Erwerbsunfähigkeitsrente, so ruht in analoger Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD-Bund der Anspruch des Beschäftigten auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 TV-UmBw für den Zeitraum des Rentenbezugs.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 38/10 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV UmbauBw § 11 Abs. 1 S. 2; TV UmbauBw § 11 Abs. 9 Buchst. b; TV UmbauBw § 17 Abs. 1; TVöD-Bund § 33 Abs. 2 S. 5; TVöD-Bund § 33 Abs. 2 S. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).