Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 29.03.2010 – 1 Ca 38/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung einer Ausgleichszahlung nach dem Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw).
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