LSG Hamburg - Urteil vom 28.01.2015
L 2 AL 41/14
Normen:
SGB III i.d.F. v. 23.12.2003 § 143a;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 01.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 AL 237/11

Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer EntlassungsentschädigungBegriff der EntlassungsentschädigungKausalität zwischen einem Anspruch auf Entlassungsentschädigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

LSG Hamburg, Urteil vom 28.01.2015 - Aktenzeichen L 2 AL 41/14

DRsp Nr. 2015/5050

Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung Begriff der Entlassungsentschädigung Kausalität zwischen einem Anspruch auf Entlassungsentschädigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. 2. Der Begriff der Entlassungsentschädigung ist hierbei denkbar weit und erfasst auch Ansprüche, die ihre Grundlage in einem Sozialplan haben. 3. Die von § 143a Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. vorausgesetzte ursächliche Beziehung zwischen dem Anspruch auf Entlassungsentschädigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Entlassungsentschädigung nicht erhalten hätte.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. April 2014 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.