LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.07.2011
6 Ta 100/11
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 55 Abs. 3; ZPO § 251; ZPO § 252;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 338 b/11

Ruhen des Verfahrens bei Hinweis auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen im Gütetermin; sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Beendigung des Verfahrens

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 100/11

DRsp Nr. 2011/20540

Ruhen des Verfahrens bei Hinweis auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen im Gütetermin; sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Beendigung des Verfahrens

1. Wenn gemäß § 252 ZPO gegen die (ihrer Natur nach vorübergehende) Aussetzung des Verfahrens das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, gilt dies erst recht, wenn durch eine gerichtliche Entscheidung das Verfahren nicht nur ausgesetzt sondern eine Beendigung festgestellt wird. 2. Eine Erklärung der Parteien im Gütetermin, die auf außergerichtliche Vergleichsverhandlungen hinweist und ein darauf beruhender (konkludenter) übereinstimmender Antrag auf Ruhen des Verfahrens genügt den Anforderungen an das "Verhandeln" im Sinne des § 54 Abs. 5 ArbGG; die Ruhensanordnung ist daher nach § 251 ZPO begründet. 3. Ist die Klagerücknahmefiktion des § 54 Abs. 5 ArbGG nicht eingetreten, hat das Arbeitsgericht auf Antrag des Klägers Termin zur streitigen Verhandlung zu bestimmen.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.04.2011 - Az. 4 Ca 338 d/11 - aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klage als nicht zurückgenommen gilt. Das Arbeitsgericht hat in der Sache Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer anzuberaumen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 5 S. 1; ArbGG § 55 Abs. 3; ZPO § 251; ZPO § 252;