BSG - Urteil vom 15.12.1999
B 11 AL 29/99 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt 1, § 117 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
AiB 2001, 249
Vorinstanzen:
LSG München - 15.12.1998 - L 8 AL 238/97 ,
SG Regensburg, vom 24.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 Al 88/97

Ruhen des Unterhaltsgeldanspruchs bei zeitlich begrenztem Ausschluß der ordentlichen Kündigung

BSG, Urteil vom 15.12.1999 - Aktenzeichen B 11 AL 29/99 R

DRsp Nr. 2000/4923

Ruhen des Unterhaltsgeldanspruchs bei zeitlich begrenztem Ausschluß der ordentlichen Kündigung

1. § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AFG gilt grundsätzlich bei allen zeitlichen begrenzten Ausschlüssen der ordentlichen Kündigung und nicht nur bei in der Person des Arbeitnehmers begründeten vorübergehenden Kündigungsausschlüssen. 2. Für die Anwendung der Vorschrift des § 117 Abs. 2 S. 4 AFG genügt es nicht, daß das Arbeitsverhältnis nur bei Zahlung einer Abfindung beendigt werden kann, sondern es ist erforderlich, daß dem Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Abfindung, Entschädigung oder ähnlichen Leistung gekündigt werden kann. 3. § 117 Abs. 2 S. 4 AFG kann nicht an Stelle von § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 AFG entsprechend angewandt werden, wenn der Arbeitgeber auch bei Zahlung einer Abfindung ordentlich nicht kündigen kann, eine Kündigung mit Abfindung aber tatsächlich erfolgt ist. Daher kommt auch § 117 Abs. 2 S. 4 AFG nicht anstelle von § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 AFG entsprechend zur Anwendung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt 1, § 117 Abs. 2 S. 4;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Unterhaltsgeld (Uhg) für die Zeit vom 24. Juni 1996 bis 15. Februar 1997 geltend.