Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Juli 2017 sowie des Sozialgerichts Lübeck vom 14. März 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Alg wegen des Erhalts einer Entlassungsentschädigung über den 13.5.2010 hinaus ruht.
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