AFG § 117 Abs. 1 ; AVAVG § 96 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 306 ; SGB III § 143 Abs. 1 § 143 Abs. 3 S. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2003, 546
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 120/00
SG Dresden, vom 25.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 AL 1278/99
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 1 SGB III, rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses
BSG, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 108/01 R
DRsp Nr. 2003/228
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143 Abs. 1SGB III, rückwirkende Begründung des Arbeitsverhältnisses
1. Auch wenn die Zeit der faktischen Beschäftigungslosigkeit am Beginn des Arbeitsverhältnisses liegt, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. des § 143 Abs. 1SGB III.2. Ein Arbeitsverhältnis kann nicht rückwirkend begründet werden, wenn es nicht bestand und hierüber auch weder Streit noch Ungewissheit bestand. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 117 Abs. 1 ; AVAVG § 96 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 306 ; SGB III § 143 Abs. 1 § 143 Abs. 3 S. 2 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1 ;
Gründe:
I
Der Kläger wendet sich im Verfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen einen Aufhebungs- und einen Erstattungsbescheid betreffend das Arbeitslosengeld (Alg) ab Februar 1998.
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