Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.
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