LSG Bayern - Urteil vom 19.04.2018
L 10 AL 223/17
Normen:
SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AL 474/16

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund

LSG Bayern, Urteil vom 19.04.2018 - Aktenzeichen L 10 AL 223/17

DRsp Nr. 2018/6274

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund

Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund.

Nach § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbei geführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Ein wichtiger Grund kann nur dann angenommen werden, wenn einer Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung ihrer Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht hätte zugemutet werden können. Grundgedanke der Sperrzeitregelung ist es nämlich, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.09.2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 159 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und S. 3;

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe.