LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2015
L 9 R 3191/15 ER-B
Normen:
FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2485/15

Ruhen der Altersrente nach dem FRG bei gleichzeitigem Bezug einer rumänischen Rente

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2015 - Aktenzeichen L 9 R 3191/15 ER-B

DRsp Nr. 2016/5200

Ruhen der Altersrente nach dem FRG bei gleichzeitigem Bezug einer rumänischen Rente

1. Für den Umfang des Ruhens einer deutschen Rente bei Zusammentreffen mit einer ausländischen Rente nach § 31 FRG kommt es zur Vermeidung von Doppelleistungen ausschließlich auf die Zeitenkongruenz an, unabhängig davon, wie diese Zeiten nach den jeweiligen Rechtsvorschriften bewertet werden. Anderes gilt nur für Beträge,die nicht auf den in der Fremdrente angerechneten Versicherungszeiten,sondern auf anderen Tatbeständen beruhen.2. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist der Bruttorentenbetrag zu verstehen (wie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.07.2014, L 14 R 551/12; Bayerisches LSG, Urteil vom 09.04.2013, L 13 R 821/11).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstaten.

Normenkette:

FRG § 31 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 3; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ruhensanordnung der Altersrente nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) bei gleichzeitigem Bezug einer rumänischen Rente.