Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstaten.
I.
Streitig ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Ruhensanordnung der Altersrente nach §
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