LAG Hamm - Urteil vom 21.07.2011
11 Sa 2248/10
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 824; BGB § 826;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 29.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 272/10

Rufschädigung durch Presseberichterstattung nach anonymen Strafanzeigen; unbegründete Schadensersatzklage eines Universitätsklinikums bei gutgläubiger Anzeigenerstattung durch Lebensgefährtin einer gekündigten Ärztin

LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 2248/10

DRsp Nr. 2011/19735

Rufschädigung durch Presseberichterstattung nach anonymen Strafanzeigen; unbegründete Schadensersatzklage eines Universitätsklinikums bei gutgläubiger Anzeigenerstattung durch Lebensgefährtin einer gekündigten Ärztin

1. Nach der Rspr. des BVerfG verstößt eine Handhabung des Schadensersatzrechts, die den gutgläubigen Strafanzeigeerstatter mit dem Risiko des Schadensersatzes für den Fall belastet, dass seine Anzeige nicht zum Beweis des behaupteten Vorwurfs führt, gegen Art. 2 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip. Mit den Grundgeboten des Rechtsstaats ist es deshalb nicht vereinbar, wenn derjenige, der in gutem Glauben und nicht leichtfertig ohne erkennbaren Grund eine Strafanzeige erstattet hat, Nachteile dadurch erleidet, dass sich seine Behauptung nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder nicht aufklärbar erweist (BVerfG aaO – LS -; ebenso: BVerfG 02.07.2001 – 1 BvR 2049/00 – AP BGB § 626 Rn. 170 unter II 1. a).