LAG Köln - Urteil vom 16.04.2008
7 Sa 1520/07
Normen:
BGB § 315 ; BGB § 626 ; GewO § 106 ; TVöD § 6 ; BAT § 15 Abs. 6b ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1186/07

Rufbereitschaft; Meister; billiges Ermessen; Abmahnung; außerordentliche Kündigung; Bereitschaftsdienst

LAG Köln, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 1520/07

DRsp Nr. 2008/19889

Rufbereitschaft; Meister; billiges Ermessen; Abmahnung; außerordentliche Kündigung; Bereitschaftsdienst

»1. Für den einzelnen Arbeitnehmer besteht die dienstliche Notwendigkeit, Bereitschaftsdienst i. S. v. § 6 Abs. 5 TVöD zu leisten, immer dann, wenn zum einen die objektiv-sachliche Notwendigkeit zu bejahen ist, eine Rufbereitschaft vorzuhalten, und zum anderen die Übertragung von Rufbereitschaftsdiensten an den betreffenden Arbeitnehmer billigem Ermessen entspricht. 2. Die Stellung als Handwerksmeister als solche steht der Einteilung zur Rufbereitschaft nicht entgegen. 3. Die beharrliche Weigerung, einer billigen Ermessen entsprechenden Einteilung zu Rufbereitschaftsdiensten Folge zu leisten, kann nach einschlägiger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 315 ; BGB § 626 ; GewO § 106 ; TVöD § 6 ; BAT § 15 Abs. 6b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in erster Linie um die Wirksamkeit einer außerordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, ferner um die Berechtigung zweier Abmahnungen und einen Weiterbeschäftigungsanspruch.