BSG - Beschluß vom 08.08.2002
B 11 AL 120/02 B
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 313 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 30.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL 50/01
SG Leipzig, vom 18.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 921/97

Rüge von Verfahrensmängeln bei der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 08.08.2002 - Aktenzeichen B 11 AL 120/02 B

DRsp Nr. 2002/17549

Rüge von Verfahrensmängeln bei der Nichtzulassungsbeschwerde

1. Wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind, so enthält eine Entscheidung nicht schon dann keine Entscheidungsgründe iS. von § 136 Abs. 1 Nr. 6 SGG. 2. Bei der Rüge, das das LSG habe weitere rechtliche Gesichtspunkte behandeln müssen, wird nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung gerügt, was für die Zulassung der Revision nicht genügt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 313 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 2. Oktober 1997.