BSG - Beschluss vom 30.03.2017
B 2 U 181/16 B
Normen:
SGG § 103; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 U 249/14
SG Osnabrück, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 219/10

Rüge einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenEinholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur haftungsausfüllenden Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 2 U 181/16 B

DRsp Nr. 2017/11941

Rüge einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Einholung eines weiteren neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zur haftungsausfüllenden Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung

Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen, insbesondere bevor es eine Beweislastentscheidung trifft. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt (wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist), wenn diese Tatsache (zugunsten des Beweisführenden) als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel unzulässig, völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (hier zur Frage der Einholung eines weiteren Gutachtens zur haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Primär- und psychischen Sekundärschäden in der gesetzlichen Unfallversicherung).