LAG Köln - Urteil vom 11.05.2009
2 Sa 18/09
Normen:
TV-L § 20; TVÜ-L § 1 Abs. 4; TVÜ-L § 21; ZuwendungsTV § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2236/08

Rückzahlungspflicht für Sonderzuwendung nach Übergangsrecht

LAG Köln, Urteil vom 11.05.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 18/09

DRsp Nr. 2009/16192

Rückzahlungspflicht für Sonderzuwendung nach Übergangsrecht

»§ 20 TV-L i.V.m. § 21 TVÜ-L ist dahin auszulegen, dass für die Zuwendung des Jahres 2007 keine Rückzahlungsverpflichtung mehr besteht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Rückzahlungstatbestand erst im Jahre 2008 entstanden ist.«

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 23.10.2008 - Az.: 7 Ca 2236/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 20; TVÜ-L § 1 Abs. 4; TVÜ-L § 21; ZuwendungsTV § 1 Abs. 1 S. 3; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten die Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 zurückzuzahlen.

Der Kläger war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.05.2006 seit dem 19.06.2006 als wissenschaftlicher Angestellter im Fachbereich Medizin der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zum 31.03.2008 befristet. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 14.01.2008 zum Ablauf des 29.02.2008. Der Kläger ist Gewerkschaftsmitglied, die Beklagte Mitglied in der Tarifgemeinschaft der Länder.