LAG München - Urteil vom 08.05.2008
2 Sa 9/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; TVöD-S § 5.1 Abs. 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12127/07

Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten im Sparkassenbereich

LAG München, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 9/08

DRsp Nr. 2008/14834

Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten im Sparkassenbereich

»Die vertragliche Verpflichtung, die durch die Teilnahme an dem Studiengang "Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin" entstandenen Kosten bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Beendigung des Lehrgangs aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers zurückzuzahlen, verstößt nicht gegen § 307 BGB

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; TVöD-S § 5.1 Abs. 5, 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Der Beklagte ist gelernter Bankkaufmann und war seit 8.2.2002 bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 19.2.2007 richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden danach die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. Seit dem 1.10.2005 war auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-S/TVÜ-VKA anzuwenden, der den bis dahin geltenden BAT ersetzte.