LSG Hessen - Urteil vom 18.09.2013
L 4 KA 32/11
Normen:
SGG § 10 Abs. 2; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2; SGG § 57a; HGB § 128; HGB § 129; HGB § 160 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KA 247/10

Rückzahlung zu viel geleisteten Arzthonorars wegen überhöhter AbschlagszahlungenRechtsweg zu den Sozialgerichten in einer VertragsarztangelegenheitRechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage

LSG Hessen, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen L 4 KA 32/11

DRsp Nr. 2015/1793

Rückzahlung zu viel geleisteten Arzthonorars wegen überhöhter Abschlagszahlungen Rechtsweg zu den Sozialgerichten in einer Vertragsarztangelegenheit Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage

1. Die Geltendmachung einer Erstattungsforderung aus überhöhten Abschlagszahlungen ist eine Vertragsarztangelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne der §§ 10 Abs. 2, 57a SGG. Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. An dieser rechtlichen Zuordnung ändert auch das Ausscheiden eines Arztes aus einer Gemeinschaftspraxis sowie aus der vertragsärztlichen Versorgung nichts, da die persönliche Haftung eines Gesellschafters nicht bereits mit Ausscheiden aus der Gesellschaft endet (vgl. § 160 HGB). 2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine reine Leistungsklage ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung Zweifel bestehen, ob die Geltendmachung durch Verwaltungsakt der rechtlichen Nachprüfung standhalten wird. In diesem Fall kann dem Leistungsträger das Risiko einer reinen Verfahrensentscheidung ohne Klärung der umstrittenen materiellen Frage nicht zugemutet werden.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 10 Abs. 2;