LAG Köln - Urteil vom 22.05.2009
4 Sa 1001/08
Normen:
BAT-KF SR 2 a Nr. 7 (a.F.);
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 435/08

Rückzahlung von Weiterbildungskosten; unbegründete Klage gegen Krankenschwester im kirchlichen Dienst

LAG Köln, Urteil vom 22.05.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 1001/08

DRsp Nr. 2009/20440

Rückzahlung von Weiterbildungskosten; unbegründete Klage gegen Krankenschwester im kirchlichen Dienst

Die Kosten für eine nach SR 2 a Nr. 7 BAT-KF in der Altfassung durchgeführte Weiterbildung können nicht mehr zurückverlangt werden, wenn die Krankenpflegekraft nach Inkrafttreten der Neufassung zum 1.7.2007 ausscheidet.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2008 - 5 Ca 435/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT-KF SR 2 a Nr. 7 (a.F.);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Die Klägerin ist Mitglied des D in D und vereinbart mit ihren Mitarbeitern die in der Rheinischen Landeskirche jeweils geltenden tariflichen Regelungen. Der Arbeitsvertrag vom 10.12.1999 enthält in § 2 folgende Regelung:

"Für das Arbeitsverhältnis gelten für Angestellte der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 (BAT-KF) und für Arbeiter die Bestimmungen der Richtlinien für die Regelung des Arbeitsrechtes der Arbeiter im Kirchlichen Dienst vom 21.11.1968 (MTL II-KF) in der jeweils im Bereich des D der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Fassung.

Ergänzende tarifliche und außertarifliche Regelungen finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich des D der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten."