OVG Sachsen - Beschluss vom 17.06.2010
1 D 40/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SächsVerf Art. 18 Abs. 1; SächsVerf Art 38 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 50; BAföG §§ 27 ff.;
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 723/09

Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei rechtsmissbräuchlicher Umschreibung des Vermögens auf Dritte vor der Antragstellung

OVG Sachsen, Beschluss vom 17.06.2010 - Aktenzeichen 1 D 40/10

DRsp Nr. 2010/12673

Rückzahlung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bei rechtsmissbräuchlicher Umschreibung des Vermögens auf Dritte vor der Antragstellung

Im Streit um eine Anrechnung von Vermögen eines Auszubildenden im folgenden Bewilligungszeitraum kann zum Beweis seiner Behauptung, eine Verfügung über jenes Vermögen sei zur Ablösung eines Darlehens erfolgt, eine schriftliche Vereinbarung ausbildungsförderungsrechtlich nicht verlangt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 3. Februar 2010 - 4 K 723/09 - geändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz bewilligt und Rechtsanwältin , , beigeordnet.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SächsVerf Art. 18 Abs. 1; SächsVerf Art 38 S. 1; SGB X § 45; SGB X § 50; BAföG §§ 27 ff.;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für das - gegen die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG und deren Rückforderung gerichtete - Klageverfahren hat Erfolg.