LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.01.1995
14 Sa 1702/94
Normen:
BAT SR 2 a Nr. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGE § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe Nr. 11
ZTR 1995, 462
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2434/94

Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.1995 - Aktenzeichen 14 Sa 1702/94

DRsp Nr. 2001/14277

Rückzahlung von Fort- bzw. Weiterbildungskosten

"Die in BAT SR 2 a Nr. 7 Abs. 2 geregelte Verpflichtung des Angestellten im Pflegedienst zur Rückzahlung von Kosten der Fort- oder Weiterbildung erfordert in jedem Einzelfall die Prüfung, ob der Arbeitnehmer durch die Bildungsmaßnahme einen die Rückzahlungsverpflichtung rechtfertigenden geldwerten Vorteil erlangt hat. Nur bei dieser Auslegung der Tarifnorm wird dem Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ausreichend Rechnung getragen (a.A. LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.09.1992 - 11 Sa 1026/92 -, ZTR 1993, 162 f.)."

Normenkette:

BAT SR 2 a Nr. 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war in der Zeit vom 01.01.1987 bis 30.09.1993 als Krankenschwester in der zentralen Operationsabteilung des in Trägerschaft der Klägerin betriebenen Krankenhauses G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.02.1961 und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Die Beklagte war in der Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.07.1989 in der Vergütungsgruppe Kr V und wurde zum 01.08.1989 tarifgerecht in die Vergütungsgruppe Kr VI höhergruppiert.