Die Beklagte war in der Zeit vom 01.01.1987 bis 30.09.1993 als Krankenschwester in der zentralen Operationsabteilung des in Trägerschaft der Klägerin betriebenen Krankenhauses G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (
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