LAG Hamm - Urteil vom 18.02.2009
2 Sa 1138/08
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 19.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 608/07

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG Hamm, Urteil vom 18.02.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1138/08

DRsp Nr. 2009/25007

Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

1. Eine Rückzahlungsklausel muss nicht alle denkbaren Fälle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses benennen; es genügt, wenn sie in typisierter Form zwischen Beendigungstatbeständen unterscheidet, die in der Sphäre des Arbeitnehmers einerseits und in der Sphäre der Arbeitgeberin andererseits wurzeln. 2. Bei einer Ausbildungsdauer von mehr als vier Monaten ist eine zweijährige Bindungsfrist nicht zu beanstanden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 19.06.2008 - 3 Ca 608/07 - abgeändert.

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Detmold vom 14.02.2008 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB aus dieser Summe seit dem 22.11.2006 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Klägerin am 14.02.2008 entstandenen Kosten. Diese Kosten trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Rückzahlung von Ausbildungskosten in Höhe von 7.500,00 €.