LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.05.2010
8 Sa 608/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 556/09

Rückzahlung überzahlter Vergütung aufgrund vertraglicher Zusatzvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 608/09

DRsp Nr. 2010/20051

Rückzahlung überzahlter Vergütung aufgrund vertraglicher Zusatzvereinbarung

Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, dass der Arbeitnehmerin für die ersten sieben Monate des Arbeitsverhältnisses ohne Rücksicht auf die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden jeweils ein Arbeitsentgelt in Höhe von 351,00 Euro zu zahlen ist, und wurde später vereinbart, dass die Arbeitnehmerin die für nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch verbliebenen (nicht abgearbeiteten) Minusstunden erhaltene Arbeitsvergütung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen hat, ergibt sich der Rückzahlungsanspruch aus §§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 10.9.2009 - 2 Ca 556/09 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.989,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.2.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von Arbeitsentgelt.