LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.01.2005
4 Sa 804/04
Normen:
BGB § 611 § 662 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 526/04

Rückzahlung eines unverbrauchten Vorschusses für Betriebsausflug

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 804/04

DRsp Nr. 2005/12014

Rückzahlung eines unverbrauchten Vorschusses für Betriebsausflug

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber für einen bestimmten Zweck eine Vorschusszahlung erhält, übernimmt mit der Entgegennahme des entsprechenden Betrages die Verpflichtung, über die Verwendung dieses Vorschusses eine Abrechnung mit Belegen vorzulegen und den nicht verbrauchten Vorschuss zurückzuzahlen; der Anspruch auf Rückzahlung des nicht belegten Vorschusses ergibt sich aus der vertraglichen Nebenpflicht des übernommenen Auftrags.

Normenkette:

BGB § 611 § 662 ;

Tatbestand:

Der Beklagte war vom 01.02.1997 bis 31.01.2003 als Bezirksdirektor bei dem Kläger beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund Aufhebungsvereinbarung bei der die streitgegenständlichen Ansprüche ausgeklammert wurden.