LAG Hamm - Urteil vom 23.07.2010
7 Sa 524/10
Normen:
BGB § 397 Abs. 1; BGB § 488; BGB § 611 Abs. 1; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 15 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 19.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2615/09

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens; Unanwendbarkeit tariflicher Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei selbstständigem Arbeitgeberdarlehen

LAG Hamm, Urteil vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 524/10

DRsp Nr. 2010/18841

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens; Unanwendbarkeit tariflicher Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei selbstständigem Arbeitgeberdarlehen

Ein Arbeitgeberdarlehen, das der Arbeitnehmer zum Erwerb von Möbeln und zur Tilgung von Verbindlichkeiten erhält, unterfällt nicht der Ausschlussfrist in § 15 Ziffer 2 des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel NRW vom 01.10.2007.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 19.02.2010 - 4 Ca 2615/09 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Widerklage wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.421,97 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.300,70 € seit dem 18.05.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten, die die Klägerin trägt.

Die Revision wird nicht zulassen.

Normenkette:

BGB § 397 Abs. 1; BGB § 488; BGB § 611 Abs. 1; MTV Groß- und Außenhandel NRW § 15 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche aus einem dem Beklagten von der Klägerin gewährten Darlehen sowie - widerklagend - um Auskunfts- und Zahlungsansprüche des Beklagten.