Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Zahlung des Steueranteils einer zurückzuzahlenden Sonderzuwendung, insbesondere über die Verjährung des Anspruchs.
Der am 20. Mai 1959 geborene Beklagte war bei der Klägerin bis zum 31. Januar 1993 in der Standortverwaltung R als vollbeschäftigter Arbeiter beschäftigt und in die Lohngruppe 5 eingereiht.
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