I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. Februar 2018 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von ihm selbst gemeldeter Sozialkassenbeiträge für die Monate November 2013 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 1.743,79 Euro.
Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien seit 2010 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
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