LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 03.03.2008
L 13 AS 295/07 ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; SGG § 86 Abs. 2 S. 2 § 86 Abs. 2 S. 4 ; ZPO § 920 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg (Oldenburg) - S 43 AS 1694/07 ER - 16.11.2007,

Rückwirkender Leistungsbeginn bei Leistungsgewährung im Wege einer einstweiligen Anordnung, vollständige Glaubhaftmachung aller maßgeblichen Tatsachen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen L 13 AS 295/07 ER

DRsp Nr. 2008/17006

Rückwirkender Leistungsbeginn bei Leistungsgewährung im Wege einer einstweiligen Anordnung, vollständige Glaubhaftmachung aller maßgeblichen Tatsachen

1. Für den Leistungsbeginn im Wege der einstweiligen Anordnung zugesprochener Leistungen ist in der Regel auf den Tag abzustellen, an dem der Eilantrag beim Sozialgericht gestellt wurde. Das gilt auch dann, wenn zwischenzeitlich der Anordnungsanspruch oder der Anordnungsgrund für spätere Zeiträume fortgefallen ist.