LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2010
4 Sa 838/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV-Ärzte KF § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 22.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2539/08

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 838/09

DRsp Nr. 2010/6824

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit

1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

Tenor

1.Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.07.2009 wird abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.099,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 6.442,22 € die Beklagte zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt bei einem Streitwert von 1.470,37 € die Beklagte.

3.Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;