1.Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.07.2009 wird abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.099,37 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt bei einem Streitwert von 6.442,22 € die Beklagte zu 1/3, der Kläger zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt bei einem Streitwert von 1.470,37 € die Beklagte.
3.Die Revision wird zugelassen.
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