LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.09.2009
4 Sa 390/09
Normen:
TV-Ärzte-KF § 5 Abs. 2; TV-Ärzte-KF § 8; TV-Ärzte-KF § 19;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1914/08

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit; Vergütung ärztlicher Rufbereitschaft

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 390/09

DRsp Nr. 2009/28476

Rückwirkender Ausschluss tariflicher Jahressonderzahlung; Unwirksamkeit anteilsmäßiger Gehaltskürzung bei rückwirkend erhöhter Arbeitszeit; Vergütung ärztlicher Rufbereitschaft

1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte. 2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern. 3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg wird teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.592,59 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt bei einem Streitwert von 9.246,57 € der Kläger zu 71,97 % und die Beklagte zu 28.03 %.