LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.02.2011
L 3 R 123/10
Normen:
SGB VI § 43; SGB X § 44 Abs. 4; SGB VI § 302b Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 90246/06

Rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit; Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rechtsschutzziel, Rücknahme, Streitgegenstand

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.02.2011 - Aktenzeichen L 3 R 123/10

DRsp Nr. 2011/16198

Rückwirkende Zuerkennung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit; Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rechtsschutzziel, Rücknahme, Streitgegenstand

Die Nachholung des zur Unzulässigkeit der Klage führenden fehlenden Vorverfahrens ist nicht angezeigt, wenn das mit der Klage verfolgte Rechtsschutzziel aus anderen Gründen ohnehin nicht mehr erreicht werden kann. Reicht die mögliche Rücknahme nach § 44 Abs. 4 SGB X eines eine Rente nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage ablehnenden Rentenbescheids nur bis zum Jahr 2004 zurück, können die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift des § 302b Abs. 1 SGB VI nicht mehr erfüllt werden, da es sowohl an einem Anspruch zum Stichtag als auch an der Feststellung des Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen fehlt.

Das Urteil des SG Stendal vom 9. März 2010 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 43; SGB X § 44 Abs. 4; SGB VI § 302b Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).