LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.07.2010
3 Sa 179/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVG § 3; TVG § 4; FirmenTV 2009 § 1 S. 2; FirmenTV 2009 § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 20.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2169/09

Rückwirkende Schlechterstellung bei nachträglicher Tarifkonkurrenz zwischen Firmen- und Verbandstarifvertrag; arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und tarifliche Sonderregelung für Gewerkschaftsmitglieder

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 179/10

DRsp Nr. 2010/20517

Rückwirkende Schlechterstellung bei nachträglicher Tarifkonkurrenz zwischen Firmen- und Verbandstarifvertrag; arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel und tarifliche Sonderregelung für Gewerkschaftsmitglieder

1. Eine nachträglich entstandene Tarifkonkurrenz zwischen Firmen- und Verbandstarifvertrag ist dadurch zu lösen, dass die spezielleren Bestimmungen des Firmentarifvertrages den Regelungen des Verbandstarifvertrages vorgehen; es gilt das tarifrechtliche Spezialitätsprinzip. 2. Ein rückwirkender Eingriff in das Arbeitsverhältnis durch eine (durch rückwirkende Inkraftsetzung des Firmentarifvertrages) nachträglich entstandene Tarifkonkurrenz bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie die rückwirkende Änderung eines Tarifwerks; danach können bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen, während der Laufzeit des Tarifvertrages rückwirkend verändert werden.