LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.06.2005
6 Sa 362/05
Normen:
HRG §§ 57a ff. § 57f ; GG Art. 20 Art. 74 Art. 75 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 01.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7243/04

Rückwirkende Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 362/05

DRsp Nr. 2005/18691

Rückwirkende Rechtsgrundlage für befristete Arbeitsverhältnisse an Hochschulen

»1. Eine vor der Entscheidung des BVerfG vom 27.07.2004 (NJW 2004, 2803) auf der Grundlage von § 57 f HRG vereinbarte Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist wirksam, weil das "Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsvertraglicher Vorschriften im Hochschulbereich" vom 27.12.2004 (BGBl. I 3835) rückwirkend eine Rechtsgrundlage geschaffen hat, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.2. Die gesetzlich angeordnete Rückwirkung verstößt nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).«

Normenkette:

HRG §§ 57a ff. § 57f ; GG Art. 20 Art. 74 Art. 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Hochschulbereich.

Der am 03.11.1961 geborene Kläger ist promovierter und habilitierter Erziehungswissenschaftler. Er ist in die Vergütungsgruppe II a BAT eingruppiert und verdiente zuletzt 4.117,04 EUR brutto. Am 22.06.1998 erwarb er den akademischen Grad des Doktors.

Der Kläger wurde auf der Grundlage unterschiedlicher Arbeitsverträge in verschiedenen Zeiträumen von dem beklagten Land an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf beschäftigt.