LSG Thüringen - Beschluss vom 04.02.2010
L 6 KR 1052/09 ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 12.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 3719/09

Rückwirkende Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluss vom 04.02.2010 - Aktenzeichen L 6 KR 1052/09 ER

DRsp Nr. 2012/4788

Rückwirkende Leistungsgewährung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren

Bezieht sich ein Eilantrag auf Zeiträume vor seinem Eingang beim Gericht, können Leistungen in diesem Verfahren nur bei einem sogenannten Nachholbedarf gewährt werden, wenn also bei nicht rückwirkender Leistungsgewährung erhebliche Rechtsverletzungen für die Zukunft drohen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Kostenübernahme für in der Zeit vom 27. August bis zum 3. September 2009 erbrachte medizinische Leistungen.

Bei der 1961 geborenen Beschwerdeführerin wurde im August 2006 ein Mammakarzinom links diagnostiziert. Dieses wurde mit neoadjuvanter Chemo- und Antikörpertherapie sowie operativ behandelt. Im Juli 2009 wurde ein großes Rezidiv im Bereich des Sternums diagnostiziert.

Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 30. August 2009 Krankengeld in Höhe von 1.572,30 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 164,00 EUR monatlich.