LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.05.2011
3 Sa 1167/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BMT-G II § 14 Abs. 5; BMT-G II § 23; TVöD-F § 6 Abs. 1.1; TVÜ-VKA § 2 Abs. 1; TVÜ-VKA § 2 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7963/09

Rückwirkende Inkraftsetzung einer landesbezirklich abweichenden Regelung zur Wechselschichtzulage eines Flugabfertigers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 1167/10

DRsp Nr. 2011/17812

Rückwirkende Inkraftsetzung einer landesbezirklich abweichenden Regelung zur Wechselschichtzulage eines Flugabfertigers

Durch eine Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann von § 23 BMT-G II sowie einem landesbezirklich vereinbarten Tarifvertrag abgewichen werden, wenn die bis dahin gezahlte Erschwerniszulage nicht zwingend durch den Tarifvertrag vorgesehen war und daher freiwillig gezahlt worden ist. Nach § 6 Abs. 1.1 TVöD-F kann von dem Erfordernis der Bezahlung von Pausen bei Wechselschicht durch landesbezirklichen Tarifvertrag abgewichen werden. Ein Tarifvertrag kann auch mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden, wenn die Normunterworfenen mit einer Rückwirkung rechnen mussten (hier: Veröffentlichung in der Presse).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2010 - 12 Ca 7963/09 - wird auch hinsichtlich der Berufungsanträge zu 3. bis 9. zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BMT-G II § 14 Abs. 5; BMT-G II § 23; TVöD-F § 6 Abs. 1.1; TVÜ-VKA § 2 Abs. 1; TVÜ-VKA § 2 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch um Zahlungsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.