SG Cottbus, vom 27.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 RA 577/00
Rückwirkende Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets, Neuberechnung einer Bestandsrente
BSG, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 27/02 R
DRsp Nr. 2003/9697
Rückwirkende Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem des Beitrittsgebiets, Neuberechnung einer Bestandsrente
1. Nur dann, wenn durch bindenden Staatsakt festgestellt ist, dass der früher Versorgungsberechtigte für Dezember 1991 gegen einen Versorgungsträger das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen, ist § 307bSGB VI anwendbar.2. Bei der Feststellung der Daten nach den §§ 5 bis 8AAÜG durch den Versorgungsträger ohne Feststellung der Anwendbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1AAÜG durch einen Staatsakt muss der Rentenversicherungsträger diese Daten frühestens ab dem Kalendermonat anrechnen, zu dem alle begehrten oder angefochtenen Feststellungen des Versorgungsträgers unanfechtbar geworden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]