LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2005
2 Ta 99/05
Normen:
ZPO § 114 § 117 Abs. 2, 4 § 119 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2678/04

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur bei unverzüglicher Übermittlung sämtlicher Angaben und Belege - keine Bewilligung bei verspäteter Übermittlung widersprüchlicher Angaben

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 99/05

DRsp Nr. 2005/12511

Rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur bei unverzüglicher Übermittlung sämtlicher Angaben und Belege - keine Bewilligung bei verspäteter Übermittlung widersprüchlicher Angaben

1. Eine rückwirkende Bewilligung nach Beendigung der Instanz scheidet grundsätzlich aus; soll es ausnahmsweise doch geschehen, ist der Antragsteller gehalten, unverzüglich sämtliche erforderlichen Angaben vollständig zu machen und die Belege hierfür vorzulegen.2. Eine rückwirkende Bewilligung scheidet aus , wenn der Kläger erstmals im Gütetermin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt und nicht erkennbar ist, weshalb es ihm zu diesem Zeitpunkt nicht möglich ist, ein ausreichend und ordnungsgemäß ausgefülltes Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte zu reichen und er auf späteres Anfordern teilweise widersprüchliche oder gar keine weiteren Angaben macht.

Normenkette:

ZPO § 114 § 117 Abs. 2, 4 § 119 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat am 18.10.2004 Kündigungsschutzklage erhoben gegenüber einer ihm von der Beklagten am 07.10.2004 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zum 15.11.2004.