LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.07.2019
L 16 R 549/18
Normen:
SGB VI a.F. § 231 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 2020/17

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine frühere juristische Tätigkeit in einem UnternehmenIdentität von früherer und aktueller BeschäftigungBeschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die konkrete Beschäftigung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2019 - Aktenzeichen L 16 R 549/18

DRsp Nr. 2019/13739

Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine frühere juristische Tätigkeit in einem Unternehmen Identität von früherer und aktueller Beschäftigung Beschränkung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die konkrete Beschäftigung

1. § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI knüpft wie § 231 Satz 1 SGB VI a.F. für die (fortdauernde) Wirkung einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV an die konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit an und fordert eine "Identität" der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, die während der ursprünglichen Befreiung von der Versicherungspflicht verrichtet wurde, mit der aktuellen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. 2. Die Wirkung einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist auf die "jeweilige" konkrete Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. 3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2018 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI a.F. § 231 S. 1; SGB VI § 6 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand: