LSG Sachsen - Urteil vom 28.02.2017
L 5 KN 305/16
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 784/13

Rückwirkende Aufhebung einer ErwerbsminderungsrenteBezug von ArbeitslosengeldVorliegen eines Atypischen FallsUnverhältnismäßige Härte

LSG Sachsen, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen L 5 KN 305/16

DRsp Nr. 2017/5963

Rückwirkende Aufhebung einer Erwerbsminderungsrente Bezug von Arbeitslosengeld Vorliegen eines Atypischen Falls Unverhältnismäßige Härte

1. Das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. 2. Dabei ist die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert und damit von den Gerichten in vollem Umfang nachprüfbar; die Gerichte dürfen deshalb den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein atypischer Fall gegeben ist. 3. Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab; es kommt darauf an, ob der Einzelfall auf Grund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsakts für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht und die vorgesehene Rechtsfolge für den Betroffenen eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde.