LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2015
L 4 R 466/14
Normen:
BGB §§ 675cff; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 bis S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 22.09.2014

Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2015 - Aktenzeichen L 4 R 466/14

DRsp Nr. 2015/10722

Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten

Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat. Ein Rentenversicherungsträger kann von einem Dritten nicht die Zurücküberweisung von Leistungen verlangen, die dieser per Lastschrift vom Konto eines Versicherten abgebucht hat, wenn zwar der Versicherte verstorben ist, dessen Bank aber bereits die Leistung zurückgebucht hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer von 22.09.2014 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Der Streitwert wird auf 196,63 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 675cff; SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 2; SGB VI § 118 Abs. 3 S. 1 bis S. 3; SGB VI § 118 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung einer Rentenzahlung nach dem Tod des Versicherten.