Der 13. Senat hält nicht an der Rechtsauffassung fest, dass anderweitige Verfügungen im Sinne des § 118 Abs 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB VI den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut allenfalls mindern, solange eine Saldierung eines im Soll stehenden Kontokorrents mit der Rentengutschrift nicht stattgefunden hat.
I
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|