BSG - Urteil vom 03.06.2009
B 5 R 120/07 R
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 5; SGB VI § 118 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 14.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4/07
SG Köln, vom 12.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 78/06

Rücküberweisung nach dem Tod des Leistungsberechtigten überzahlter Rente durch das Geldinstitut

BSG, Urteil vom 03.06.2009 - Aktenzeichen B 5 R 120/07 R

DRsp Nr. 2009/18807

Rücküberweisung nach dem Tod des Leistungsberechtigten überzahlter Rente durch das Geldinstitut

Dem Anspruch auf Rücküberweisung einer für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesenen Geldleistung kann das Geldinstitut anderweitige Verfügungen eines Dritten über einen entsprechenden Betrag auch dann entgegenhalten, wenn es die Überweisung mit einem Soll auf dem Konto saldiert hat. Daran ändern zwischenzeitliche Gutschriften nur dann etwas, soweit das Konto dadurch im Zeitpunkt des Rücküberweisungsverlangens im Haben steht (Anschluss an BSG vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4; Aufgabe von BSG vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R = BSGE 82, 239 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3; Abgrenzung zu BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 40/05 R und BSG vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R = SozR 3-2600 § 118 Nr 9).

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts NordrheinWestfalen vom 14. September 2007 aufgehoben sowie das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 141,04 Euro verurteilt worden ist.

Die Klägerin hat der Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens ganz und diejenigen des Klage- und Berufungsverfahrens zu vier Fünfteln zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 538,13 Euro festgesetzt.

Normenkette: