Rücküberweisung nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente, Entreicherungseinwand des Geldinstituts
LSG Hessen, Urteil vom 31.01.2006 - Aktenzeichen L 2 RJ 1257/03
DRsp Nr. 2007/20217
Rücküberweisung nach dem Tod des Berechtigten überwiesener Rente, Entreicherungseinwand des Geldinstituts
Der Rentenversicherungsträger muss gegenüber dem Geldinstitut den Anspruch auf Rücküberweisung nach § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI vollständig und ausdrücklich geltend machen, wenn über den Tod des Berechtigten hinaus Rentenbeträge auf dessen Konto bei einem Geldinstitut gezahlt worden sind. Dem kann das Geldinstitut unter den Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VI mit dem Entreicherungseinwand begegnen. Der Entreicherungseinwand entfällt nicht, wenn das Geldinstitut nicht in der Lage ist, dem Rentenversicherungsträger alle nach § 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI vorgeschriebenen Angaben zu machen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]