Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bremen vom 10. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 743,67 Euro festgesetzt.
I
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Rücküberweisung einer überzahlten Rentenleistung, die nach dem Tode des Rentenempfängers auf dessen Sparkonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war.
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