LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2016
L 1 KR 377/14
Normen:
BGB § 54 S. 1; HGB § 128; BGB § 21; BGB § 22;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 03.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1751/11

Rückständige SozialversicherungsbeiträgeAbgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen VereinenNicht eingetragener Idealverein

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen L 1 KR 377/14

DRsp Nr. 2016/5439

Rückständige Sozialversicherungsbeiträge Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen Nicht eingetragener Idealverein

1. Für die Abgrenzung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Vereinen folgt der Senat der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur, nach der von drei Grundtypen von Vereinen auszugehen ist, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist: Nicht nach § 21 BGB eintragungsfähig ist zunächst der Volltypus des unternehmerischen Vereins, der an einem äußeren Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet. 2. Ferner betrifft dies den Verein mit einer derartigen unternehmerischen Tätigkeit an einem inneren, d.h. aus den Mitgliedern des Vereins bestehenden Markt. 3. Schließlich ist auch der Verein auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, der eine genossenschaftliche Kooperation betreibt, also von seinen Mitgliedern mit ausgegliederten unternehmerischen Teilaufgaben betraut wird. 4. Ist von einer wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins auszugehen, kann es sich gleichwohl um einen nicht eingetragenen Idealverein handeln, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit als bloßer Nebenzweck in den Dienst des Hauptzwecks gestellt wird (sogenanntes Nebenzweckprivileg).