LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.05.2018
L 11 KR 184/17
Normen:
SGG § 156 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KR 1123/14

Rücknahmefiktion für eine Berufung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 184/17

DRsp Nr. 2018/8466

Rücknahmefiktion für eine Berufung

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Berufung der Klägerin vom 08.03.2017 als zurückgenommen gilt.

Normenkette:

SGG § 156 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Eine Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 156 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Berufungskläger ist vorher in einer Aufforderung auf die sich aus Satz 1 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 156 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Klägerin hat das Verfahren trotz Hinweises auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen länger als drei Monate nicht betrieben.